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Satzung der Berliner Schneehasen e.V.

Satzung der Berliner Schneehasen e.V.

S 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Berliner Schneehasen und hat seinen Sitz in Berlin.
  • Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied im Skiverband Berlin e.V. und im Landessportbund Berlin e.V.
  • Er kann Mitgliedschaften an weiteren Verbänden oder Vereinen erwerben, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich oder sinnvoll ist
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

S 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Vereinstätigkeit

  • Der Verein verfolgt durch Ausübung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke werden erreicht durch:
    1. die Förderung und Ausübung des Skisports in jeder Form,
    2. Förderung und Ausübung des Kinder-l Jugend-/ Erwachsenen-l Breiten/ Wettkampf-l

Gesundheits- und Seniorensports, auch im Rahmen von Kursprogrammen für Mitglieder und Nichtmitglieder,

  1. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs,
  2. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
  3. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
  4. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und- maßnahmen,
  5. die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  6. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafiliche Zwecke.
  • Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach S 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  • Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Gewalt zu initiieren.

S 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung ernannt worden sind.

S 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(I ) Dem Verein kann jede natürliche Person angehören

  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Minderjährige können ihre Mitgliedschaft nur mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  • Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand zum beantragten Zeitpunkt wirksam, frühestens mit dem Eingang des Antrages beim Verein.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Austritt,
    • Ausschluss,
  • Der Austritt muss dem Verein gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende oder Jahresende.
  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  • Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss. Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes sind:
    • unehrenhaftes Verhalten
    • erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten (3) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    • grobes unsportliches Verhalten
    • Zahlungsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag.
  • Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der

Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

S 5 Rechte und Pflichten

(1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  • Aufnahmegebühren, Umlagen und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  • Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht verpflichtet erfüllt werden kann.
  • Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen einen Beitrag oder eine Umlage stunden, ermäßigen oder erlassen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, Anschriften-, Telefonnummer und E-Mail-Änderungen dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

S 6 Ordnungen

Der Vorstand erarbeitet zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen, insbesondere eine Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht ins Vereinsregister eingetragen. Die Ordnungen sind den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben. Als Bekanntgabe gilt auch die Veröffentlichung auf der Website des Vereins.

S 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

S 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste

Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich im ersten Halbjahr eines

Kalenderjahres als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf.
    1. Beschluss des Vorstandes,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
  • Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen mindestens vier Wochen vorher unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich vom Vorstand eingeladen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannten Adresse aus.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung
    2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, sofern kein geschäftsführender Vorstand im Amt ist.
    3. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Berichte entgegen:

den allgemeinen Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Kassenwartes, den Bericht der Kassenprüfer.

  1. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt

(a) die Mitglieder des Vorstandes, (b) die Kassenprüfer.

  • Die Mitgliederversammlung
    1. setzt die Höhe von Beiträgen, Umlagen und Versäumniszuschlägen fest,
    2. beschließt Satzungsänderungen,
    3. stimmt ab über ihr vorliegende Anträge,
    4. ernennt Ehrenmitglieder des Vereins,
    5. beschließt die Auflösung des Vereins,
    6. genehmigt den Haushaltsplan
  • Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit fordert. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens von 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  • Anträge können gestellt werden.
    1. von jedem erwachsenen Mitglied,
    2. vom Vorstand.
  • Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

(1 1)        Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom

Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben, das auf der Mitgliederversammlung anwesend war.

S 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

S 10 Vorstand

  • Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus

  1. Der 1. Vorsitzenden/ dem 1. Vorsitzenden,
  2. Der 2. Vorsitzenden/ dem 2. Vorsitzenden,
  3. Der Kassenwartin/ dem Kassenwart,
  4. Der Sportwartin/ dem Sportwart,
  5. Der Jugendwartin/dem Jugendwart.
  • Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die

Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.

  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seiner Stellvertreterin/ seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues

Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der

Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

  • Vorstand im Sinne S 26 BGB sind:
    1. die Vorsitzende/der Vorsitzende,
    2. die Stellvertretende Vorsitzende/ der Stellvertretende Vorsitzende
    3. die Kassenwartin/ der Kassenwart.
  • Der Vorstand nach S 26 BGB ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden. Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden.

SI 1 Kassenwart

  • Die Kassenwartin / der Kassenwart ist verpflichtet, nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins nachzuweisen. Er/sie erstellt zum Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenbericht (Rechenschaftsbericht). Er/sie ist gegenüber den Kassenprüfern und gegenüber der Mitgliederversammlung zur Auskunft verpflichtet.
  • Die Kassenwartin / der Kassenwart darf nur Ausgaben leisten, zu denen der Verein gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder zu denen der Vorstand sie/ihn ermächtigt hat.

S 12 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach S 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

S 13 Kassenprüfer

  • Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
  • Die Kassenprüfer fassen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht zusammen und sprechen gegenüber der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes eine Empfehlung aus.
  • Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden für jeweils 2 Jahre gewählt.

Endet die Funktion vorzeitig, kann bei einer entsprechenden Neuwahl ein kürzerer Zeitraum als 2

Jahre bis zur nächsten Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer angesetzt werden.

S 14 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Vereinsmitgliedes. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

S 15 Auflösung

(1 ) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

  • Uber die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Einladung und Antrag müssen den Mitgliedern nach S 8 (3) dieser Satzung zugehen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß S 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

S 16 A l l g e m e i n e s

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen von denen das Registergericht die Eintragung oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. August 2021 von der Mitgliederversammlung der Berliner Schneehasen e.V. geändert worden.

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